Und nach dem Tode: schnell noch zur Sparkasse
Und plötzlich war er tot. Max K.* ist über Nacht gestorben und lag nun tot in seiner Wohnung. Den Arzt rufen und sich dann um die Bestattung zu bemühen, sollte sich für seine Schwester Anna Z.* als die völlig falsche Entscheidung erweisen. War sie doch nicht die Erbin von Maxens* Nachlass, denn er hatte zwei uneheliche Kinder. Und sein Konto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Wäre sie doch schnell dorthin und hätte sie zuallererst das benötigte Geld von seinem Konto abgehoben, Karte und PIN hatte sie ja…
Aber diese Erkentnis kam für Anna Z.* spät, eventuell sogar zu spät. Jedenfalls leistete sie ihrem Bruder, zu dem sie seit vielen Jahren kaum noch Kontakt hatte, den letzten Dienst, gab eine sehr preiswerte, aber trotzdem würdevolle Bestattung (Gesamtkosten ca. 2.000,- Euro einschließlich anonymer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage) in Auftrag. Ihr Versuch, die beiden Kinder (und somit Erben) ihres verstorbenen Bruders zu finden verlief ergebnislos.
Als dann die Rechnungen kamen, da gingen die Schwierigkeiten los, hatte ihr Bruder sein Konto doch bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden und diese hatte zwischenzeitlich auch vom Tode ihres Kunden erfahren und daraufhin sofort sein Konto gesperrt. Und sie (die Sparkasse) weigert sich die noch offenen Bestattungskosten aus dem Konto zu bezahlen – obwohl Guthaben vorhanden ist. Das könnten nur die Erben (welche auch nach Monaten noch nicht ermittelt werden konnten) oder das Nachlassgericht (dieses aber nur, wenn eine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde – was in unserem Fall nicht erfolgte) anweisen.
Da hilft es Anna Z.* auch nicht, dass § 1968 (Beerdigungskosten) des Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig steht: “Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.” Und auch die Festlegung in § 10 (Verantwortlichkeit) des Sächsischem Bestattungsgesetz, dass der nächste Angehörige verantwortlich (in diesem Falle das älteste Kind) ist, der auch die Kosten zu tragen hat, hilft nicht! Scheint doch die Sparkasse demjenigen welcher Kraft Gesetzes verpflichtet ist die Kosten zu tragen, erst einmal fragen zu wollen, ob er denn auch gewillt ist, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Jedenfalls geht sie ganz sicher, totsicher!
Da Anna Z.* nur von einer kleinen, sehr bescheidenen Rente lebt und deshalb nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigener Tasche vorzustrecken, bat sie beim zuständigen Sozialamt um Hilfe. Dieses jedoch lehnte, völlig zu Recht, ab. Ist doch Anna Z.* nicht diejenige, welche verpflichtet war die Bestattung zu veranlassen – sie hätte es dem Ordnungsamt der zuständigen Gemeinde überlassen sollen – und außerdem ist ja im Nachlass das erforderliche Guthaben vorhanden. Aber das sichert ja die Sparkasse für die Erben, falls die mal irgendwann ermittelt werden können. Und dann, ja dann können die Erben die Sparkasse ja anweisen die Rechnungen zu bezahlen.
Also schaut Anna Z.* jetzt jeden Tag mit Bangen in den Briefkasten, ob denn die nächste Mahnung, der Mahnbescheid oder ähnliches eingetroffen ist, was zusätzliche Kosten verursacht, die sie ihrer Gutmütigkeit zu verdanken hat.
Eines jedenfalls hat sie gelernt. Sie wird sich nie wieder um etwas kümmern, was sie nichts angeht. Etwas zu regeln, was sie nicht unbedingt regeln muss. Richtig wäre gewesen, das Ordnungsamt zu informieren, welches dann die Bestattung veranlasst und erstmal aus der Stadtkasse die Kosten trägt. Und wenn dann nach Monaten oder Jahren die Erben gefunden sind, dann holt sich das Ordnungsamt die Kosten (ohne Zinsen) von diesen wieder – und bekommt das Geld vermutlich von Konto des Versorbenen bezahlt, falls die Kontoführungskosten das Guthaben noch nicht völlig aufgebraucht haben, den eventuellen Rest zahlen die Erben, die Kinder von Max…
* Namen sind geändert, dem Verfasser jedoch bekannt.
Selbstverständlich fragte ich unter Schilderung des Sachverhaltes die Pressesprecherin der Ostsächsischen Sparkasse Dresden und auch den Pressesprecher der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG. welchen Rat sie in so einem Falle den Hinterbliebenen geben können, wie das Geldinstitut verfährt.
Die Stellvertretende Unternehmenssprecherin der Ostsächsischen Sparkasse Dresden, Frau Petra Gehlich teilte uns dazu mit:
Grundsätzlich gilt, die Ostsächsische Sparkasse Dresden kann nicht einfach an nicht verfügungsberechtigte Personen Geld von einem Konto auszahlen, auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber verstorben ist. Als Sparkasse gelten für uns in diesen Fällen wie für alle Banken bindende gesetzliche Vorgaben. Darin ist geregelt, dass
- Der Erbe vom Nachlasskonto des Verstorbenen Rechnungen bezahlen kann, nachdem er gegenüber der Sparkasse sein Erbrecht nachgewiesen hat.
- Auch über den Tod hinaus bevollmächtigte Personen sind berechtigt, Zahlungen vom Nachlasskonto zu veranlassen.
- Sind Erben nicht ermittelbar oder nicht auffindbar, kann das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen oder einen Beschluss fassen, in dem die Sparkasse angewiesen wird, die angefallenen Beerdigungskosten aus dem Nachlass zu begleichen.
Diese Problematik kann der Kontoinhaber für seine Angehörigen vermeiden, indem er zu Lebzeiten eine Vollmacht für das Konto erteilt. Mit dieser Vollmacht können die Angehörigen nach dem Tod über das Konto verfügen und somit z. B. Bestattungskosten begleichen.
Gibt es diese nicht, sollte man sich an das Nachlassgericht wenden, damit dieses einen entsprechenden Beschluss fasst. (s. o.)
Der Pressesprecher der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG., Herr Dieter Hoefer informierte uns über die Verfahrensweise seiner Bank in solchen Fällen wie folgt:
Rechtlich ist es so, dass nur die Erben bzw. der Nachlaßverwalter über ein Nachlasskonto verfügen dürfen.
Wir sehen jedoch nicht nur den rechtlichen Rahmen, sondern die besondere Situation und haben deshalb eine Kulanzregelung für verstorbene Kunden, die wie folgt aussieht:
Die Kosten für die Bestattung einschließlich kirchlicher und bürgerlicher Feierlichkeiten, die Erstanlage der Grabstätte, Todesanzeige und Danksagung können bei Vorlage der Originalrechnung zu Lasten des Nachlasskontos im Rahmen des vorhandenen Guthabens überwiesen werden.
Voraussetzung ist eine Rechnungshöhe, welche in realistischem Bezug zu den bisherigen Lebensumständen des Verstorbenen steht.
Übereinstimmend teilten beide Geldinstitute mit, dass die Kontoverträge zu den vereinbarten Kosten (ggf. auch 0,00 €) bis zur Auflösung durch die Erben weitergeführt werden.
Wie es mit obigen Fall weitergeht? Die Kinder müssen ermittelt und von Tode ihres leiblichen Vaters informiert werden, und darüber, dass sie die Kosten der Bestattung bezahlen müssen (soweit vorhanden auch aus dem Guthaben vom Konto ihres Vaters). Und dass kann sich hinziehen. Derweil warten Arzt und Bestatter, Krematorium und Friedhof auf die Bezahlung ihrer Rechnungen – in einem ähnlichem Fall vor einigen Jahren warteten sie “nur” eineinhalb Jahre.
April 12th, 2012 at 13:49
Hallo,
einen ähnlichen Fall erleben wir nun auch. Das Konto wurde nicht direkt nach Todesfall gesperrt, daher gingen wir davon aus, dass dies solange besteht, bis wir der Sparkasse davon berichten. Nach ca. 1 1/2 Monaten wurde nun das Konto gesperrt. Ist natürlich ärgerlich, da noch Miete bezahlt werden muss und einige Rechnungen. Meine Frage hierzu ist nun, ist bekannt, woher die Sparkasse ihre Information zum Todesfall erhält? Werden Bemerkungstexte aus Rück-Überweisungen von der Sparkasse auf solche Schlüsselwörter überprüft?
Vielen Dank.
April 12th, 2012 at 18:55
@ Unbekannt
Uns ist nicht bekannt woher die Sparkasse vom Tode eines Kontoinhabers erfährt. Es sollen wohl auch Todesanzeigen gelesen werden.
Oktober 30th, 2014 at 13:16
Vielen dank für den nteressanten Artikel. Es ist leider so, dass nur die direkten Erben Zugriff auf das Konto haben. da das Guthaben zum Erbe gehört kann nicht “jeder” dort erscheinen und an das Guthaben rankommen.
Auch ist die Sparkasse nicht verpflichtet die Bestattungskosten zu bezahlen, aber viel Sparkassen sind hierbei kulant