Beitrag statt Gebühr – Ermäßigung statt Befreiung, ein Beitrag des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Mit der Neuregelung der Rundfunkgebührenpflicht zum 1. Januar 2013 durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Befreiung des anspruchsberechtigten Personenkreises mit dem Merkzeichen RF in eine Ermäßigung auf 1/3 des monatlichen Beitrages umgewandelt.
Diese Ermäßigung auf die nunmehr Beitrag genannte Abgabe für die Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Fernsehen erhalten Personen, die blind oder nicht nur vorrübergehend wesentlich sehbehindert sind und der Grad der Behinderung wenigstens 60 von Hundert allein wegen der Sehbehinderung beträgt. Ferner können Personen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, die Vergünstigung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gilt die neue Regelung für Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorrübergehend wenigstens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Konkret bedeutet dies, dass 5,99 € monatlich als Rundfunkbeitrag zuzahlen sind.
Eine vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten nach dem Jahreswechsel Personen, welche taubblind sind oder die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten.
Anträge auf Erteilung des Merkzeichens RF können in Sachsen bei den für den Wohnort zuständigen Landratsämtern oder den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden oder Leipzig gestellt werden. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages und die Befreiung kann bei der Beitragsservicestelle des MDR Springerstr. 25, in 04105 Leipzig beantragt werden. Das Antragsformular kann online unter www.rundfunkbeitrag.de barrierefrei heruntergeladen werden. Außerdem ist es bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich.