Nun also doch!
In der Kernstadt von Dippoldiswalde wird zu den nächsten Kommunalwahlen auch ein Ortschaftsrat gewählt
Hierfür gab es zwar keine Beschlussfassung, aber die kurze Diskussion in der September-Sitzung im Stadtrat war eindeutig. Auch wenn ein eigener Ortschaftsrat für die Bewohner der Kernstadt Dippoldiswalde etwas Geld kosten sollte, diese Interessenvertretung der Bewohner der Stadt Dipps wird parteiübergreifend als sehr wichtig erachtet.
Für die von der Verwaltung angenommenen 10 Mitglieder würden jährliche Kosten in Höhe von insgesamt ca. 5.200 Euro entstehen. Frank Weber, selber Stadtrat in Dipps und Ortschaftsratsvorsitzender in Oberhäslich, mahnte sogar an, dass die Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eher symbolisch wäre und in diesem Zusammenhang zumindest der finanzielle Aufwand für diese Arbeiten und Sitzungen für alle Ortschaftsräte noch einmal neu bewertet werden sollte.
Wer wissen möchte wie eine Ortschaftsratswahl abläuft, wer gewählt werden kann, welche Aufgaben ein Ortschaftsrat u.a. hat, kann hier gern weiterlesen. Vom Rathaus erhielten wir dankenswerter Weise bereits erste Informationen. Nichtsdestotrotz, so waren sich die Stadträte auch einig, sollte man insbesondere den Bürgern der Kernstadt weitere Hilfe zu diesem Procedere anbieten.
1. Für welche Wahlperiode werden wie viele Ortschaftsräte gewählt?
Die Ortschaftsräte werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderates geltenden Vorschriften gewählt.
Wahlgebiet ist die Ortschaft.
Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
2. Wer darf kandidieren?
An die Kandidatur sind mehrere Bedingungen geknüpft. Der Bürger muss für die Ortschaftsratswahl wahlberechtigt und wählbar sein und seit drei Monaten in der Ortschaft wohnen.
Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisher einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
Anders verhält es sich bei Ortsvorstehern. Hier sieht die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) explizite Ausnahmen vor. Demnach können laut § 69 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Stadt-/Gemeinderäte oder auch Bedienstete der Gemeinde Ortsvorsteher sein.
Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist, sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein.
3. Welche Anforderungen bestehen an die Kandidatenaufstellung?
Wahlvorschläge zu Ortschaftsratswahlen dürfen einreichen:
■ die Parteien und
■ Wählervereinigungen.
Jede Partei und Wählervereinigung darf für jeden Wahlkreis, das heißt für jede Ortschaft, nur einen Wahlvorschlag einreichen, dabei dürfen in diesem Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber aufgestellt werden, wie Sitze im jeweiligen Ortschaftsrat zu besetzen sind.
4. Wann ist der Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge?
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
Unter Berücksichtigung des Wahltermines am 25. Mai 2014 wäre dieser Termin am 20. März.
Damit ist zugleich der Zeitpunkt erkennbar, zu dem spätestens über die Vorschlagsliste abzustimmen ist. Frühestens darf dies 12 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Ortschaftsratswahl durchzuführen ist, stattfinden. Es empfiehlt sich, die Vorschläge früher als nötig einzureichen, weil dann noch eventuell vorhandene formale Mängel rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. Gegen die Zulassung oder Zurückweisung oder auch die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlages binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen.
5. Wer braucht Unterstützungsunterschriften?
Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
- seit der letzten Wahl im Ortschaftsrat der Ortschaft vertreten ist oder im Ortschaftsrat einer an einer Gemeindeeingliederung beteiligten früheren Ortschaft zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,
bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Ortschaftsrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung angehört haben, unterschrieben ist.
Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.
Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit
- bis zu 500 Einwohnern von 10,
- bis zu 2.000 Einwohnern von 20 und
- mehr als 2.000 Einwohnern von 30
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
6. Wie werden die Wahlvorschläge erstellt und was ist bei der Aufstellung der Bewerber zu beachten?
Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Als Bewerber in nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
Es muss eine geheime Wahl vorgenommen werden, in gleicher Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten. Den Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden sich persönlich vorzustellen und dabei programmatische Aussagen machen zu dürfen.
Werden mehr Bewerber als zulässig in den Wahlvorschlag aufgenommen, erfolgt nach Prüfung durch den Gemeindewahlausschuss die Streichung der überzähligen Bewerber, beginnend mit dem zuletzt aufgestellten.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Wahlvorschläge von nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung teilgenommen haben.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
7. Was gehört unbedingt ins Protokoll der Mitgliederversammlung?
In einer Niederschrift ist festzuhalten:
■ Ort, Art und Zeit der Versammlung
■ Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
■ Abstimmungsergebnis (Es sollten zudem die Stimmzettel aufbewahrt werden.)
Diese Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmern zu unterzeichnen, sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Für die Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses zuständig.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss neben dem Wahlgebiet
und dem Wahlkreis den Namen der Organisation (Partei/Wählervereinigung) und, falls vorhanden, die Kurzbezeichnung enthalten. Auf den genauen Namen ist besonders zu achten, wenn die bisherigen Vertreter im Gemeinderat unter einem abweichenden Namen firmierten, da ansonsten Unterstützerunterschriften notwendig werden können. Außerdem müssen die Kandidaten in dem Wahlvorschlag mit komplettem Namen, Anschrift, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und bei ausländischen Unionsbürgern mit der Staatsangehörigkeit enthalten sein.
Die Bewerber müssen ihr Einverständnis zur Aufstellung als Bewerber erklären. Dieses Einverständnis ist unwiderruflich.
8. Wer ist Vertrauensperson?
Zu jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Unterbleibt dies, so ist die Person, die das Protokoll als erste unterschrieben hat, Vertrauensperson, die Person, die als zweite unterschrieben hat, stellvertretende Vertrauensperson. Jede Vertrauensperson für sich ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner eines Wahlvorschlages gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
9. Wie läuft die Ortschaftsratswahl ab?
Die Stimmabgabe erfolgt bei der Ortschaftsratswahl analog zur Gemeinderatswahl:
Jeder Stimmberechtigte hat drei Stimmen und kann diese durch Ankreuzen auf die Wahlvorschläge verteilen. Dabei kann man ein, zwei oder drei Kreise ankreuzen. Sollte nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, kann der Wähler auch eine wählbare Person benennen und ihr das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen.
Der Gemeindewahlausschuss macht dann das Ergebnis nach Ermittlung und Feststellung öffentlich bekannt.
Der Ortsvorsteher und einer oder mehrere Stellvertreter werden in der konstituierenden Sitzung des Ortschaftsrates durch den Ortschaftsrat gewählt.
10. Aufgaben des Ortschaftsrates
Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat in folgenden Angelegenheiten:
- die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen;
- die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;
- die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht;
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft;
- die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft;
- die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften;
- die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten.