“Vorrangig” verkauft das Dippser Rathaus keine Meldedaten von Bürgern
Kann jemand diese Antwort für uns übersetzen?
In der letzten Stadtratssitzung stellte die StattZeitung die Frage, ob im Dippser Rathaus persönliche Daten von Bürgern verkauft werden. Der Oberbürgermeister versprach eine schriftliche Antwort. Diese ging uns heute (10 Uhr), also wenige Stunden vor der nächsten Zusammenkunft der Stadträte per Mail zu.
Mehr ist hierzu nicht zu sagen.
Sehr geehrter Herr Frey,
im Folgenden erhalten Sie die Stellungnahme zu Ihrer Anfrage aus der Stadtratssitzung März.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kerndt
Oberbürgermeister
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
Vorrangig wird die These zurückgewiesen, dass ein Verkauf von Meldedaten an Dritte stattfindet.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Meldeauskünften zwischen einfacher und erweiterter Melderegisterauskunft an Private.
1. einfache Melderegisterauskunft
Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet die Auskunft über Vor- und Familiename, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Einwohner.
Vorraussetzung für die Auskunft des Antragstellers sind die Bezeichnung des Vor- und Familiennamens des Betroffenen sowie mindestens zwei weitere seiner gespeicherten Daten (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname, Anschrift ggf. frühere Anschrift o.a.)
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunft unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
2. erweiterte Melderegisterauskunft
Die erweiterte Melderegisterauskunft beinhaltet neben den der unter 1. genannten Daten unter anderem die Auskunft über Tag und Ort der Geburt; Familienstand; Sterbetag und –ort.
Zusätzlich zur Vorrausetzung unter 1. muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst bei dem Betroffenen zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.
Gebührenseitig bestimmt sich die Höhe bei Meldeauskünften nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis.
Des Weiteren können einfache Melderegisterauskünfte unter den Voraussetzungen von 1. auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Hierbei dient beispielsweise der automatisierte Abruf über das Kommunale Kernmelderegister (KKM). Diese Auskünfte sind ebenfalls gebührenpflichtig.
Es besteht die Möglichkeit nach dem Sächsischen Meldegesetz diesem automatisierten Abruf über das Internet zu widersprechen und sich dadurch eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Dieser Widerspruch gilt jedoch nur für den Abruf über das Internet wie beispielsweise über das Kommunale Kernmelderegister. (dazu ist im Anhang das Formular für das Einrichten der Übermittlungssperre, „e)“ nochmals vorzufinden)
Die Schlussfolgerung bei Meldeauskünften ist somit, dass dadurch nicht ein Verkauf von Meldedaten bestehen kann oder erzielt wird. Vielmehr besteht durch die Gegebenheiten und auch Einschränkungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat, die Möglichkeit Auskünfte über Personen zu erhalten, bei denen man schlussendlich vor der Antragstellung selbst Daten dieser betroffenen Person in Erfahrung bringen musste und die nicht über die Meldebehörde zu erhalten sind (siehe Vorrausetzung 1.)