- Uwe Glöß mit seinem Anwalt, der Fragen von FRM beantwortet.
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Heute, wenige Tage nach den Wahlen, fand im hiesigen Amtsgericht die von vielen erwartete Verhandlung zur Meinungsäußerung des Uwe Glöß statt.
Erschienen waren Kläger und Beklagter in Begleitung ihrer Anwälte. Zur Berichterstattung hatten sich „Dippser StattZeitung“, „FRM“ und die „Sächsische Zeitung“ eingefunden.
Nachdem der Richter zur Erinnerung den Klagegrund noch einmal vortrug, befragte er Uwe Glöß.
Das Reizwort “Mafia” habe der Beklagte als Gleichnis zum “Dampf ablassen” gemeint äußerte er. Auf Nachfrage des Richters: “Was genau er erreichen wolle?”, entgegnete der Beklagte: “Die Bevölkerung habe er mit seinem Beitrag auf verschiedene, seiner Meinung nach kritikwürdige Umstände in Dippoldiswalde aufmerksam machen wollen. Den Geschäftsführer der Wohnungsgenossenschaft bzw. die Genossenschaft selbst, habe er nicht angreifen wollen.
Im Zusammenhang mit dem kommentierten Artikel kann eine Verbindung zum Kläger gesehen werden.
Nachvollziehbar sei, dass Herr Falk Kühn-Meisegeier sich persönlich gekränkt gefühlt habe. Vor allem die Verwendung der Bezeichnung „Mafia“ sei ehrabschneidend. Nach Auffassung des Klägers sei die Grenze zur Meinungsäußerung überschritten. Der Beklagte habe Tatachsenbehauptungen aufgestellt, die er nicht beweisen könne. Pseudowissen, welches der Kläger als „Zeug“ bezeichnete, habe sich der Beklagte selbst angeeignet und rücke es in den Bereich beweisbarer Tatsachen. „Dreck“ lasse der Kläger nicht über die Wohnungsgenossenschaft werfen. In seiner Funktion als Geschäftsführer ist er Genossenschaft und Mitgliedern verpflichtet. Verschiedene ältere Mitglieder fühlten sich durch den Kommentar des Beklagten gekränkt, äußerte er.
Der Beklagte und sein Anwalt sind der Auffassung, dass er sich mit dieser Äußerung im “Grenzbereich” bewege, diese aber durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Tatsachenbehauptungen seien nicht aufgestellt worden und der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht gegeben. Dieser Prozess habe Herrn Glöß klar gemacht, dass er in Zukunft „Dünnes Eis“ nur mit mehr Überlegung betreten solle.
Richter Sträb verwies in seinen Ausführungen darauf, das eine öffentliche Persönlichkeit derartige Äußerungen aushalten müsse. Der Klägers sei in der öffentlichen Darstellung nicht geschädigt worden, obwohl im Gesamtkontext durchaus eine tiefe persönliche Betroffenheit und Kränkung nachvollziehbar sei.
So etwas ist in einem “Mikrokosmos” wie Dippoldiswalde schwieriger auszuhalten als in Dresden oder Leipzig – wo es den Kläger nach eigener Aussage nicht so gestört hätte. „Mit sachlicher Kritik habe er durchaus kein Problem“ sagte er. In die Nähe mafiöser Strukturen gerückt zu werden nehme er nicht hin.
“Filz”, “Geschmäckle” oder “Ungereimtheit” hätte den Kläger wohl nicht herausgefordert?
Der heutige Termin war eine “Güteverhandlung” zur Einigung. Eine Entfernung des Kommentars und eine Entschuldigung des Beklagten wurde von Klägerseite angeregt.
Jetzt hat die Klägerseite noch einmal die Gelegenheit auf den Schriftsatz des Anwalts zu antworten.
Am Freitag, den 27. Juni 2014 wird um 11 Uhr im Dippser Amtsgericht das Urteil verkündet.
In meinem Vorbericht zum Thema hatte ich gesagt keine Kommentare abgeben zu wollen. Ein anwesender Anwalt meinte jedoch, ein sachlicher Bericht sei durchaus in Ordnung. Weil ich wesentlich an diesem Beitrag mitgearbeitet habe möchte ich ihn auch unterschreiben.
Holger Becker
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