Sperrbezirk wegen Amerikanischer Faulbrut der Bienen
Amtstierärztliche Verfügung
zur Bildung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut der Bienen
Nach amtlicher Feststellung eines weiteren Falles von Amerikanischer Faulbrut im Ortsteil Quohren der Gemeinde Kreischa wurde der 2009 um den OTHermsdorf / Wilisch
der Stadt Glashütte auf der Grundlage der Bienenseuchen – Verordnung vom 03.11.2004 (BGBL: I S.2738 ) gemäß Â§ 10 gebildete Sperrbezirk erweitert
Dieser Sperrbezirk umfasst ab 01.04.2010 folgende Orte / Ortsteile
- Ortsteile der Stadt Glashütte: Hermsdorf/Wilisch, Hirschbach
- Ortsteile der Gemeinde Kreischa außer: Gombsen, Saida, Wittgensdorf, Babisnau, Bärenklause
- Ortsteile der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde: Oberhäslich, Reinberg, Reinholdshain
- Ortsteile der Stadt Rabenau: Karsdorf
- alle Ortsteile der Gemeinde Bannewitz
Für alle Imker im Sperrgebiet gilt:
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Alle Bienenvölker und Bienenstände sind umgehend amtlich auf Faulbrut zu untersuchen.Alle Imker in dem genannten Sperrbezirk haben sich unverzüglich in der Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge in Dippoldiswalde zu melden. (Tel.: 03504 / 620 2501 ), soweit nicht bereits geschehen.
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Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden in Abhängigkeit von der Witterung im Frühjahr 2010 begonnen.
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Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.
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Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.
Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig! -
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden erst nach Abschluss der Untersuchungen durch die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienst aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist Widerspruch möglich. Er ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge, Dr. Friedrichs – Str. 2, 01744 Dippoldiswalde, einzulegen.
Nach § 80 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506) hat ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Dr. habil. W. Müller
Amtstierarzt
Dippoldiswalde, den 07.04.2010