214 Unterschriften – Für die Katz?
Anfang dieser Woche übergaben Kathrin Siegel, Gotthard Winter und Karin Strehle unserem Oberbürgermeister Ralf Kerndt eine Petition mit 214 Unterschriften. Alle Unterzeichner aus Ulberndorf fordern, auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten.
Über Jahrzehnte haben die Anwohner an der B 170 den Schwerlastverkehr (fast klaglos) hingenommen. Nach der Eröffnung der nahen Autobahn und der Sperrung der Ortsdurchfahrt für den Transitverkehr wurde das Leben wieder halbwegs erträglich. Nun muss die malträtierte Straße generalüberholt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch endlich Fußwege sowie eine Straßenbeleuchtung gebaut werden.
Statt Verständnis und Dank für die erlittenen Belastungen in der Vergangenheit werden den Anwohnern nun Kostenbescheide zugesandt. Sollten die betroffenen Grundstückseigentümer nicht freiwillig zustimmen, droht sogar die teilweise Enteignung ihres Besitzes. Und dagegen wehren sich die Bürger mit ihrer Petition. Der Bürgermeister nahm die Unterschriftensammlung zur Kenntnis und verwies auf die Entscheidungsgewalt der Stadträte sowie darauf, dass unsere Stadt nicht auf diese Einnahmequelle verzichten kann.
Warum aber eine Petition? Eine Petition ist ein Ersuchen, eine Bitte!
§ 12 Petitionsrecht (Sächsische Gemeindordnung – SächsGemO)
(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
Rechtlich gesehen hat also eine Petition fast keine Relevanz. Im Grunde ist es sogar schade um den Kraftaufwand und die Zeit, um die Unterschriften zu sammeln. In unseren deutschen Gesetzen gibt es bessere Möglichkeiten, als auf Knien ins Rathaus zu rutschen:
Eigentlich sollte der Bürgermeister einmal jährlich eine Einwohnerversammlung (§ 22 SächsGemO) einberufen, um „allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten“ mit den Einwohnern zu erörtern. Eine Einwohnerversammlung hat zwar ebenfalls keine rechtliche Relevanz, sollte aber dazu dienen, dass Bürgermeister und Stadt- bzw. Gemeinderäte für Fragen zur Verfügung stehen. Per Einwohnerantrag (§ 23 SächsGemO) kann man dann gemeinsam den Gemeinde-/ Stadtrat vorschreiben, sich mit einem Thema auseinanderzusetzen.
Sollte sich der Bürgermeister einer Einwohnerversammlung verweigern, kann man ihn per Antrag dazu zwingen. Dieser Antrag muss allerdings von 10% der Bürger, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Gemäß der Dippoldiswalder Hauptsatzung (§ 15–Ortschaftsverfassung) kann man auch in den Ortschaften eine Einwohnerversammlung beantragen. Ulberndorf hatte Mitte letzten Jahres 445 Wähler. Somit wäre hier eine Einberufung einer Einwohnerversammlung erfolgreich gewesen.
Besser wäre es jedoch, einen Bürgerentscheid (§ 24 SächsGemO) anzustreben. Einen Bürgerentscheid erreicht man, wenn bei einem Bürgerbegehren (§ 25 SächsGemO) 15% der Wahlberechtigten diesen verlangen. Bei knapp 9.000 Wahlberechtigten in Dippoldiswalde müssten ca. 1.350 Unterschriften gesammelt werden. Und da die Probleme der Straßenausbaubeiträge nicht nur die Ulberndorfer interessieren, wäre diese Hürde durchaus zu nehmen. Die Anwohner von Reinholdshain hatten ebenfalls Ärger mit den Straßenausbaubeiträgen. Im Stadtgebiet von Dipps waren u.a. die Anwohner am Sonnenhang betroffen. Irgendwann wird der Heideweg folgen, die Wolframsdorfer Straße oder die Ortsdurchfahrten in Reichstädt, Seifersdorf, ….
Beim eigentlichen Bürgerentscheid selber entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die „Wahlbeteiligung“ mindestens 25% beträgt.
Übrigens könnten die Stadträte von Dipps das Quorum von 15% für ein erfolgreiches Bürgerbegehren bis auf 5% senken - wenn sie denn wöllten!