Ausgleichsbetrag für Sanierungsbeträge
Der Dippser Oberbürgeremister Ralf Kerndt sandte uns folgende Information zu den Sanierungsgebühren in Dippoldiswalde:
Die in für den 26. November 2012,
angekündigte Infoveranstaltung zu Sanierungsbeträgen
in der Parksäle kann erst Anfang 2013 durchgeführt werden.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat auf Grundlage des § 154 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung und der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung des Freistaates Sachsen (VwV StBauE) vom 20.08.2009 in der Sitzung am 10.10 2012 beschlossen, allen Grundstücks-eigentümern im Sanierungsgebiet, die den Ausgleichsbetrag bis spätestens 31.12.2013 im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vorzeitig ablösen, einen Verfahrensnachlass von 20 % auf den Ausgleichsbetrag zu gewähren. Ein diesbezüglicher Antrag muss der Verwaltung vom Grundstückseigentümer schriftlich bis 30.04.2013 (Posteingang Stadt) vorliegen.
Begründung:
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes der Grundstücke im Sanierungsgebiet wird durch die Erhebung eines Ausgleichsbetrages von allen Grundstückseigentümern eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes abgeschöpft. Die Gemeinde ist gemäß § 154 Abs. 4 BauGB verpflichtet, den Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung durch Bescheid anzufordern.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist das geplante Ende des Durchführungszeitraumes am 31.12.2014.Der § 154 Abs. 3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, die Ablösung des Ausgleichsbetrages bereits vor Abschluss der Sanierung und damit vor dessen Fälligkeit zuzulassen und hierüber einen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer als Ausgleichspflichtigen abzuschließen. Da die vorzeitigen Einzahlungen der Sanierung zugutekommen, sollte künftig das Instrument der Ablösung vor Abschluss der Sanierung verstärkt praktiziert werden. (weiterlesen…)