Im Zuge mit den Diskussionen zur Notwendigkeit der Baumfällungen in der Birkenleite plant die Stadt Dipps nun Veränderungen für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. Im Amtsdeutsch heißt dies: Die Wege sind/ werden “öffentlich gewidmet” oder eine bereits bestehende “Widmung wird eingezogen” – der Weg wird also wieder entwidmet.
Mit diesem Thema beschäftigte sich der Dippser Haupt- und Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung im Januar. Die entsprechende Beschlussvorlage finden Sie hier. In der Anlage zur Beschlussvorlage befand sich eine Übersicht über den Zustand und die Bewertung von 11 Waldwegen im Stadtgebiet. Die Birkenleite findet sich allerdings nicht unter diesen bezeichneten Wegen wieder. Eine Nachfrage der StattZeitung im Rathaus ergab, dass dieser Wanderweg bisher auch nicht öffentlich gewidmet war.
Über die Beratung im Hauptausschuss informierte uns Oberbürgermeister Ralf Kerndt, dessen Information wir hier gern unbearbeitet wiedergeben möchten:
Einziehung von Waldwegen
In der Beratung des Haupt- und Verwaltungsausschusses am 25. Januar 2012 wurde dieser Sachverhalt im Beisein der Ortsvorsteher und Ortswanderwegewarte diskutiert.
Ausgangspunkt der Diskussion über das Warum der Widmung von Waldwegen waren die zahlreichen Baumfällungen in der Birkenleite Anfang dieses Jahres und die damit verbundenen Fragen nach deren Notwendigkeit.
Darlegung des Unterschiedes zwischen Einziehung und Widmung zum jetzigen Status Quo.
Widmung
Mit der Widmung eines Weges als öffentlichen Weg regelt sich dessen rechtliche Beurteilung ausschließlich nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG). Der Weg gilt dann als öffentlicher Bereich und nicht als Waldfläche. Somit muss er als öffentlicher Weg auch allen Erfordernissen dieser Rechtsnorm an öffentliche Straßen gerecht werden. Dies beinhaltet vor allem erhöhte Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten und erhöhte Haftungsansprüche.
Derzeit gelten die Wege als öffentliche Wege i. S. d. SächsStrG, die für öffentliche Straßen und Wege typische Unterhaltungslast und Verkehrssicherungspflicht trägt komplett der Baulastträger, also die Stadt.
Einziehung
Wird die Widmung eingezogen, gilt der Weg als reiner Waldweg und seine rechtliche Beurteilung richtet sich allein nach dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG). Dort ist sowohl das allgemeine Betretungsrecht verankert, als auch die eingeschränkte Haftungsverantwortung des Waldbesitzers geregelt.
Sofern eine Einziehung erfolgt, gelten die Wege als Waldwege i. S. d. SächsWaldG. Unterhaltungslast und Verkehrssicherungspflicht trägt der jeweilige Waldbesitzer, wobei die Unterhaltunglast grundsätzlich auf die Sicherstellung und Gewährleistung des Betretungsrechtes (Begehbarkeit und Zugängigkeit) abzielt und die Verkehrssicherungspflicht nur auf atypische Gefahren beschränkt ist.
Es sollte nicht der Anschein erweckt werden, dass Wege dem Wald überlassen werden und in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. (weiterlesen…)