Es ist ja viel diskutiert wurden über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – und über das Urheberrecht allgemein. Und das treibt manchmal seltsame Blüten. Nennen wir einfach mal ein Beispiel:
Was ist passiert? Ein Zeitungsschreiber besuchte ein Konzert – natürlich OHNE Eintritt zu bezahlen – und schrieb darüber eine Rezension. Und die wurde in einer Zeitung auch veröffentlicht, und der Zeitungsschreiber dafür auch bezahlt – vermute ich mal.
Und weil ja die Künstlerin mit Ihrer Arbeit – also mit ihrem Konzert, und mit dem kostenlosen Zugang zu diesem dem Zeitungsschreiber erst das Schreiben dieser Rezension ermöglichte – und weil es seit Urzeiten so üblich ist, nahm die Künstlerin diese Rezension in Ihre “Empfehlungsmappe” mit auf. Und weil die “Empfehlungsmappe” ja heute vielfach in Form einer Internetseite existiert – war die Rezension genau dort auch zu lesen.
UND DAS GEHT JA GAR NICHT – muss doch nun der Zeitungsschreiber darben, hungern und dursten ob dieses Frevels. Sein von ihm geurhobenes Werk so einfach mit Namensnennung und Quellennachweis – aber ohne Löhnung eines Honorares (der freie Eintritt zähle selbtverständlich nicht als solches!) verbreitet zu haben. Zu dokumentieren wie er die Leistung der Künstlerin vor langen Zeiten bewertete und seine Rezension damit auch vor dem Vergessen zu bewahren.
DA MUSS man doch gleich einen Rechtsanwalt (manche nennen diese spezialliesierten Collegen auch Abmahnanwalt) beauftragen um seinen Teil noch nachträglich zu erhalten und die große Not zu lindern. Auch die des Anwaltes – selbstverständlich.
Und da die Rezension natürlich “Qualitätsjournalismus” der absoluten Spitzenklasse (Gegenstandswert 16.000,- €) gewesen sein muss, soll die Künstlerin pro Jahr der Nutzung schlappe 1.900,- Euro berappen (mich würde hier mal das “Zeilenhonorar” interesieren)!
Man könne ja auch sofort und ohne Widerrede mit 600,- Euro das Ganze aus der Welt schaffen – so ein Vergleichsangebot oder der “Rabatt” ím “Sommerschlussverkauf” – wer weiß?
Und dazu noch 869,- Euro an den “Abmahnanwalt” – denn der hat ja den Bettelbrief geschrieben!
Und nun geht das Ganze in die zweite Runde:
In der Abmahnangelegenheit wegen Verwendens von Konzertkritiken auf unseren Webseiten warten wir nach unserer Weigerung, einen Vergleich zu zahlen, auf die angekündigte Klage.
Wir wollen diese Zeit nicht untätig verstreichen lassen und haben entschieden, neben dem Bemühen um eine langfristige, dauerhafte Lösung (Gesetzesänderung), mit einem offenen Brief eine kurzfristige Lösung anzustoßen.
Der Bitte, diesen Brief zu unterzeichnen und ihn möglichst breit zu streuen komme ich gern nach.