Prüfung von Trinkwasserspeichern ist Pflicht!
Die Abteilung Gesundheit des Landratsamtes informiert:
Anzeige von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gemäß § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.Mai 2011.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 01.November 2011 in Kraft getreten. Aus diesem Grund sind den Gesundheitsämtern alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung anzuzeigen, wenn eine Abgabe des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen (z. B. Vermietung) oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Großanlagen sind Anlagen mit einem Speicherinhalt von mehr als 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von mehr als 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der am weitestentfernten Entnahmestelle -ausgenommen sind Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern.
Zur Anzeige der in Frage kommenden Anlagen stehen Formblätter zur Verfügung.
Für die praktische Ausführung der Untersuchung ist ein Untersuchungslabor auszuwählen, welches die Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV (Listung nach § 15 Abs. 4 auf der Landesliste eines Bundeslandes) erfüllt.
Gemeinsam mit dem akkreditierten Probenehmer der Untersuchungsstelle sind geeignete Probenstellen auszuwählen.
Die Abteilung Gesundheit muss bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100/100 ml Wasser sofort informiert werden.
Entsprechende Formblätter zur Anzeige, zur Meldung von Grenzwertüberschreitungen sowie die Landesliste der Untersuchungsstellen können in der Abteilung Gesundheit im Internet unter www.landratsamt-pirna.de unter dem Suchbegriff „Trinkwasserhygiene“ heruntergeladen bzw. wenn das nicht möglich ist, unter der Telefonnummer 03504 6202417 oder 03501 5152315 angefordert werden.
Weitere Informationen erhalten sie unter der o. g. Telefonnummer.Dr. med. Ute Paul
Stellv. Abteilungsleiterin
Zusammengefasst in kurzen Worten: Ab sofort müssen Wasserspeicher in Mehrfamilienhäusern auf Legionellen überprüft werden. Die anfallenden Kosten für Wasserentnahme und zertifiziertes Prüflabor werden wohl die Mieter mit ihren Betriebskostenabrechnungen zu tragen haben.



