Achtung: Wichtiger Termin für Kleinkläranlagenbesitzer
Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, unteren Wasserbehörde,
zur Anpassung der Kleinkläranlagen an den Stand der Technik
Diese öffentliche Bekanntmachung richtet sich an alle Grundstückseigentümer die ihr häusliches Abwasser in einer Kleinkläranlage reinigen,
– die noch nicht dem Stand der Technik entspricht,
– die direkt in ein Gewässer einleitet oder das behandelte Abwasser auf dem Grundstück versickern lässt und
– für die keine Übergangslösung, d. h. befristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Kleinkläranlagenverordnung (unmittelbar anstehender Anschluss an ein öffentliches Abwassernetz) existiert.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Kleinkläranlagen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. eine vollbiologische Reinigungsstufe besitzen müssen. Kleinkläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind nachzurüsten, soweit das geltende Abwasserbeseitigungskonzept des zuständigen Abwasserzweckverbandes bzw. der Gemeinde den weiteren Betrieb der Kleinkläranlage vorsieht.
Anstelle der Nachrüstung der vorhandenen Kleinkläranlage kann auch eine abflusslose Grube errichtet werden. Hierbei ist aber zu gewährleisten, dass das gesamte häusliche Abwasser (Toiletten-, Küchen- und Badeabwässer) gesammelt und dem zuständigen Abwasserzweckverband bzw. der Gemeinde überlassen wird.
Welche Art der Entwässerung das Abwasserbeseitigungskonzept für ein Grundstück vorsieht, ist beim zuständigen Abwasserzweckverband bzw. der Gemeinde zu erfragen.
Für die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, die nach dem geltenden Abwasserbeseitigungskonzept über 2015 hinaus betrieben werden sollen und noch nicht dem Stand der Technik entsprechen, hat der Gesetzgeber eine Übergangszeit vorgesehen, innerhalb der durch den Anlagenbetreiber eine entsprechende Nachrüstung zu erfolgen hat.
Diese Übergangszeit endet am 31. Dezember 2015.
Nach Ablauf des 31. Dezember 2015 erlischt das Wasserrecht, das bisher eine Einleitung der mechanisch oder teilbiologisch behandelten Abwässer in ein Gewässer bzw. deren Versickerung auf dem Grundstück erlaubt hat.
Die untere Wasserbehörde ist daher gehalten, Kleinkläranlagen die ab dem 1. Januar 2016 noch nicht dem Stand der Technik entsprechen, im Regelfall verschließen zu lassen. Bis zur erfolgten Nachrüstung können die Anlagen dann nur noch als abflusslose Grube betrieben werden. Dabei ist deren Dichtheit sicherzustellen. Die hierdurch anfallenden Entsorgungskosten hat der jeweilige Anlagenbetreiber zu tragen.
In nachgewiesenen Härtefällen und in den Fällen, in denen der Anlagenbetreiber die Nichteinhaltung des Termins nicht verschuldet hat bzw. wo ein Anschluss an ein öffentliche Abwassernetz bis 2018 noch ansteht, kann im Einzelfall und ausnahmsweise eine vorübergehende Duldung der Einleitung des – wenn auch mangelhaft – gereinigten Abwassers erfolgen.
Von einem fehlenden Verschulden kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass er rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Frist einzuhalten. Das setzt voraus, dass noch im Jahr 2014 ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik abgeschlossen wurde, in dem das beauftragte Unternehmen verpflichtet worden ist, die Umrüstung spätestens bis 31. Dezember 2015 durchzuführen.
Die Gewässereinleitung oder Versickerung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage die ab 1.01.2016 nicht dem Stand der Technik entspricht, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in empfindlicher Höhe geahndet werden.
Aktuell wird die Neuerrichtung/Nachrüstung von Kleinkläranlagen bzw. die Umstellung auf eine abflusslose Grube durch das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft und Umwelt gefördert. Förderbank ist die Sächsische Aufbaubank.
Anträge auf Förderung sind über den zuständigen Abwasserzweckverband oder die zuständige Gemeinde einzureichen. Eine Förderung setzt voraus, dass mit dem Bauvorhaben vor dem 31. Dezember 2015 begonnen wird.
Seit dem 18. Februar 2014 wird von der Sächsischen Aufbaubank auch ein Darlehensprogramm für Kleinkläranlagen angeboten.
Grundstückseigentümer, die derzeit noch eine Kleinkläranlage betreiben, die nicht dem Stand der Technik entspricht, sollten sich zur Vermeidung späterer Nachteile zeitnah mit dem zuständigen Abwasserzweckverband/der Gemeinde in Verbindung setzen, um das weitere zeitliche und inhaltlichen Vorgehen abzustimmen
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Tipp: Beratung und Umbau übernimmt auch die Firma AWT- Gloess aus Reinhardtsgrimma. Kontaktdaten hier.