Erst die Arbeit, dann das Vergnügen
Oder anders’rum? Wie in der heutigen Tageszeitung zu lesen war, schafft es die Stadtverwaltung nicht, einer Bürgerinitiative gegen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aus Ulberndorf fristgerecht auf Ihre Eingabe – wir berichteten bereits – zu antworten.
Gemäß Sächsischer Gemeindeordnung hat die Stadtverwaltung hierfür 6 Wochen Zeit. Die Aussage, dass ein gleichgeartetes Problem in Reinholdshain besteht und daher die Frist zur Beantwortung der Anfrage nicht ausreiche, ist für den geneigten Leser nicht nachzuvollziehen. Letztendlich besteht ja in R’hain der Konflikt schon seit mehreren Monaten bzw. sogar Jahren. Und hier ist doch die Zeit für eine Meinungsbildung gegeben gewesen? Und Ferien oder Urlaubszeit spielen bei diesem Gesetz keine Rolle.
§ 12 Petitionsrecht.
(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden.
Vielleicht versuchen die betroffenen Bürger beim nächsten Bescheid des Finanzamtes, des Abwasserzweckverbandes oder beim Knöllchen fürs Falschparken einfach einmal, die Behörde auf eine Antwort nach den Sommerferien zu vertrösten. Und dazu kann man ja erklären, dass man erst einmal den kommenden Steuerbescheid prüfen will oder das Knöllchen mit anderen Strafmandaten aufwändig vergleichen muss. Die Behörden werden dies bestimmt verstehen.